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Kaskoversicherungsschutz bei Trunkenheitsfahrten

Ein bahnbrechendes Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 22.06.2011; Az.: IV ZR 225/10) hat vor wenigen Wochen klargestellt, dass Autofahrer, die volltrunken einen Unfall verursachen, ihren Kasko-Versicherungsschutz in voller Höhe verlieren können. Volltrunkenheit im juristischen Sinne liegt vor, wenn ein Blutalkoholwert von 1,1 Promille erreicht oder überschritten wird. Konkret hatte der BGH über einen Fall zu urteilen, bei dem ein stark alkoholisierter Autofahrer sein Auto, für das er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, durch das Rammen eines Laternenmastes stark beschädigt (Schadenshöhe rund 6.400 Euro für neue Autoteile) hatte. Die Versicherung verweigerte mit Hinweis auf die Trunkenheit des Fahrers die Leistung, woraufhin er Klage einreichte. Mit dieser hatte er in mehreren Instanzen keinen Erfolg. Der BGH urteilte dann, dass eine Leistungskürzung nicht in Frage käme, wenn im Moment des Unfalls Unzurechnungsfähigkeit vorgelegen habe. Allerdings war unklar, wie hoch der Blutalkoholwert dieses Fahrers beim Unfall war. Die Polizei führte zwar am Ort des Unfalls eine Messung des Blutalkohols durch, die einen Wert von immerhin 2,7 Promille ergab. Doch wahrscheinlich lag die Konzentration des Alkohols im Blut im Zeitpunkt des Unfalls noch höher. Wäre sie so hoch gewesen, dass Unzurechnungsfähigkeit vorgelegen hätte, kann nicht, wie im vorliegenden Fall geschehen, die Versicherung ihre Leistung wegen Fahrlässigkeit verweigern.

Doch um die Angelegenheit noch weiter zu komplizieren, muss auch noch berücksichtigt werden, ob der Unfallverursacher, bevor er so viel getrunken hatte, dass er sich im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befand, sich grob fahrlässig zu einer späteren Trunkenheitsfahrt entschieden hat. Liegt derartige grobe Fahrlässigkeit vor, ist der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistungen je nach Ausmaß und Schwere der Fahrlässigkeit zu kürzen. Der BFH hat nun entschieden, dass auch eine vollständige Kürzung in Frage kommen kann, so dass die Versicherung komplett von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Allerdings hat der BGH in seiner Urteilsbegründung auch darauf verwiesen, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Auch den vorliegenden Fall hat der BGH wieder zur endgültigen Klärung an die vorgelagerte Instanz verwiesen.

 

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